Dokumentation der Beiträge im ASV Forum über den Antrag auf Löschung des obligaten Antwortkästchens …..

Dokumentation der Beiträge im ASV Forum über den Antrag auf Löschung des obligaten Antwortkästchens für den Erhalt der Schreibmöglichkeit im ASV Forum (Dokumentation).

Es geht um das „Hausrecht“ des ASV Präsidenten

Auslöser dieser Diskussion ist dieser Antrag auf Löschung einer „winzig kleinen Funktion“ im ASV Forum, die rechtsstaatlich dubios und geradezu abenteuerlich ASV-satzungswidrig ist, also
„klitzeklein  demokratiewidrig“.

Hier meine Antwort vom 24.5.2019 an Karin Strachwitz auf ihr E-Mail, das weiter unten unter „Einladung durch die ASV Präsidentin vom 22.5.19 an mich zur Zurücknahme meines Antrages:
zu lesen ist:

Liebe Karin,

Verzeih, aber ich glaub´ Du hast nicht recht! Satzungsrecht steht – rechtlich gesehen – über dem Hausrecht des Präsidenten („Stufenbau der Rechtsordnung“). Die 3.779 Mitglieder sind das Souverän in der ASV, sie sind das Volk, vereinfacht:
„die Vereinsverfassung steht über den Nutzungsbedingungen des Präsidenten“.

Nach der ASV Satzung ist es zwar nicht erforderlich, uns hier vor unserer Mitgliederversammlung („MV“)  am 9.6. 2019 ein Wortduell zu  liefern. Aber gerade die schriftliche Diskussion zu wichtigen Themen ist Sinn unseres internen ASV Forums. Allerdings hat das nur einen Sinn, wenn es wirklich frei ist. Dafür setze ich mich seit vielen Jahren in der ASV ein: für Offenheit (und nebenbei auch für Toleranz gegenüber Andersdenkenden).

Daher sollten alle Mitglieder – nicht nur Du als Präsidentin und die Beiräte – im ASV Forum Stellung nehmen zu so scheinbar nebensächlichen Fragen  wie ein „Kästchen“, das alle vorher anklicken müssen, um ihre Meinung zu äußern.  Sie sollten ihre Scheu – die ich selbst auch früher gehabt habe – zurückstellen und im ASV Forum ihre Meinung äussern.

Zu meinem Antrag:
Du forderst mich auf, meinen Antrag (um Löschung des Kästchens) zurückzuziehen. Das werde ich nicht tun. Ich bin mit meiner Meinung nicht so alleine wie es vielleicht scheint, sondern habe Hilfe vor allem von guten deutschen Juristen, wie man ganz unten in den Punkten 1 – 3 lesen kann. Meine Argumente dort sind dort nicht komplett  ausgeführt, weil das zu viel Platz erfordert, sie gehen aber zum Großteil auf Deine Argumente ein.

Prinzipiell hat nach der ASV Satzung das Präsidium kein Recht, Anträge zu ignorieren, wie das vor 4 und vor 2 Jahren mit mir auf überaus unfaire Weise (durch das vorhergehende Präsidium) praktiziert wurde und auch Du hast mich in der Folge hängen lassen. Ich hatte dann nicht mehr die Nerven, die Sache bis zum Ende zu bringen (mit einer Nichtigkeitsklage) aber inzwischen hat sich die Situation geändert. Das Präsidium würde daher in der „Kästchenfrage“ viel Geld und Zeit riskieren, wenn das Spiel gegen einen einzelnen Kritiker wiederholt wird. Es wäre ein Risiko, hier ein drittes Mal einen wichtigen Prozess vor dem Amtsgericht Überlingen nicht gewinnen zu können, zweimal ist es das ja schon schief gegangen.

Nach § 8 (3) der ASV Satzung kann jedes Mitglied bis zu 2 Wochen vor der Versammlung „in Textform“ beim Präsidium die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. (Erwiderung* siehe ganz unten**).

Mein Antrag ist ein Antrag nach §8 (3) der Satzung, er wurde daher  rechtzeitig eingebracht und das fordere ich hier noch einmal.

Der ist ohne WENN und ABER, ohne Verzögerung oder Verschiebung zu erledigen. Das Ergebnis dieser Diskussion ist im  Protokoll detailliert zu dokumentieren.
Eine Nichterledigung des Antrages ist nicht zulässig.
Auch das Vorbringen eines Gegenantrages, um meinen Antrag aufzuheben (wie vor 2 Jahren!) ist nicht zulässig.

Es ist unabdingbar, dass alle 3.779 Mitglieder weltweit das Recht haben, an allen Beschlussfassungen – abweichend von § 32 BGB – teilnehmen zu können.  Beschlussfassungen finden nicht nur in der Mitgliederversammlung statt (in der die Mitglieder physisch anwesend sind), sondern ausschließlich durch „Beschlussfassung in Textform nach Maßgabe dieser Satzung“, im folgenden zur Unterscheidung „Mitgliedervotum“ genannt.
(Diese Formulierung des § 7 der ASV Satzung ist in miserablem Deutsch abgefasst [sie könnte fast von mir sein] und ist nicht beim ersten Durchlesen zu verstehen. Man braucht Zeit, den Sinn davon zu verstehen und der kann nur lauten:

Am Mitgliedervotum geht kein Weg mehr vorbei!

Dr § 7 der ASV Satzung hat seit 2013 absoluten Vorrang. Er steht in der Reihung auch vor allen anderen Bestimmungen und ist damit rechtlich  ein Maßstab bei der Bewertung nachfolgender Bestimmungen wenn es Meinungsdifferenzen gibt. Das hat auch eine Bedeutung für das Verständnis der ASV Satzung.

(Aus diesem Grund bin ich auch strikt gegen eine kurz angesetzte leichtfertige unüberlegte und nicht von allen Mitgliedern ausdiskutierte Änderung unserer Verfassung, wo derzeit beabsichtigt ist, auch vereinsfremden Personen massive Einflussnahme in ASV Angelegenheiten zu gestatten! ) LINK!

Diesen § 7 der ASV Satzung sollten daher alle Mitglieder lesen und  versuchen, ihren Sinn zu verstehen  – auch Nichtjuristen.

Es kommt daher seit 2013 nicht mehr auf die physische Anwesenheit der Mitglieder bei den Mitgliederversammlungen an. Alles Sagen haben letzlich die 3.779 Mitglieder, wo auch immer sie sich aufhalten, weil sie ohnehin elektronisch wählen, nur wer noch kein Internet hat, muß das noch per Post machen. Seit  ihrer Gültigkeit 2013 können alle auf der Welt verteilt lebenden Mitglieder ihre demokratischen Rechte im vollen Umfang ausüben – eine Superbestimmung in der ASV!

Wesentlich ist daher: Diskussion im INTERNET in  TEXTFORM und dann die entscheidende Abstimmung durch JA oder NEIN im  MITGLIEDERVOTUM! Daher können und müssen alle Diskussion auch im Internet erfolgen!

Und weil man im Internet nicht reden sondern nur schreiben kann, ist Schriftlichkeit ein absolutes MUSS.

Daher haben Diskussionen über wichtige Themen zwischen den Mitgliedern und dem Präsidium auch im ASV Forum stattzufinden, in aller Offenheit!

Und exakt aus diesem Grund darf die freie Schriftlichkeit durch ein Kästchen der Präsidentin nicht behindert werden. Es muß weg!

Ich weise aber Deine Aussage mit dem Wortlaut:

Ich bitte Dich daher höflich mir mitzuteilen, ob Du Deinen Antrag weiter aufrecht erhalten möchtest. Dieser hat nach aktueller Einschätzung, vorbehaltlich einer Entscheidung des Präsidiums, wenig Aussichten auf Erfolg. Andernfalls betrachten ich die Angelegenheit für erledigt“

ausdrücklich zurück und bitte Dich, das mit einem Fachmann für deutsches Vereins- Verwaltungs- und Grundrechte zu besprechen, bevor das ASV Präsidium eine Entscheidung trifft. Ich verweise auf den Nachtrag unten. Die „Sache ist daher keinesfalls erledigt“.

Ich möchte Dir und Deinem Team aber ausdrücklich meine Hochachtung und Dank für Eure Arbeit für die ASV ausdrücken. Es ist ein Job, der ohne Dankbarkeit vieler Mitglieder bleiben wird, weil man es nicht allen recht machen kann, auch nicht diversen vergangenen Präsidenten.

Martin

Nachtrag mit einigen rechtliche Einwänden zu Deinem Schreiben:

1 Das Urteil des OLG Köln in einem einstweiligen Verfügungsverfahren betrifft einen allgemein zugänglichen Dienst (Forum), dies liegt aber hier gerade nicht vor. Bei dem Forum der ASV handelt es sich um ein vereinsinternes Forum, das auch nur von den Mitgliedern benutzt werden kann und damit gerade nicht allgemein zugänglich ist.

2 Das Abwehrrecht des BGB (1004 BGB) spielt hier ebenfalls keine Rolle, da dieses Abwehrrecht ebenfalls die Beeinträchtigung der Rechte des Eigentümers durch Dritte regelt, also Eingriffe von Nichtmitgliedern.

3 Auch das zitierte Urteil des BGH betrifft solche allgemeinen Anbieter. Die Fortsetzung dieses Nachtrages erspare ich hier, es wird sonst zu kompliziert. Das können wir noch eingehender, falls erforderlich, in Zukunft vor einem anderen Forum fortsetzen. Aber ich hoffe das wird nicht passieren!

4 aus Zeitgründen gehe ich hier auf einige Punkte Deines Mails nicht ein, weil es bis zur MV zu kurz ist.

Zur Information an die Mitglieder wird noch zitiert:

Einladung durch die ASV Präsidentin vom 22.5.19 an mich zur Zurücknahme meines Antrages:

Von: ….  Vereinspräsidentein, E-Mail Adresse xxxx
Gesendet: Mittwoch, 22. Mai 2019 01:07
An: BeyArs.com
Betreff: WG: Antrag auf Löschung des obligaten Antwortkästchens für den Erhalt der Schreibmöglichkeit im ASV Forum

Lieber Martin,
ich möchten Dir nochmals den Eingang Deines Antrages bestätigen.
Danach monierst Du, soweit ich dies nachvollziehen kann, dass im Rahmen der Nutzung des Forums seitens der ASV die Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen durch Anklicken des Kästchens gefordert wird. Dies kann meinerseits nicht nachvollzogen werden:
Nach deutscher Rechtsprechung steht dem Betreiber eines Internetforums wie der ASV, die es Nutzern ermöglicht, eigene Inhalte oder Informationen in einem vom Betreiber zur Verfügung gestellten technischen Rahmen zu veröffentlichen, ein sog. virtuelles Hausrecht zu (vgl. OLG Köln, Urteil, vom 25.08.2000, Az. 19 U 2/00). Das virtuelle Hausrecht findet seine Grundlage zum einen im Eigentumsrecht des Forumbetreibers, sofern dieser das Eigentum oder das Nutzungsrecht an der Hardware hat, auf der die Beiträge der Nutzer gespeichert werden. Gem. §§ 903 S. 1 Alt. 2, 1004 BGB kann daher der Betreiber jeden anderen von der Nutzung der Hardware durch das Speichern von Inhalten auf dieser abhalten. Hat der Betreiber die Hardware nur gemietet, so kann er aufgrund des Besitzes und seines Rechtes zum Besitz andere von jeder Einwirkung ausschließen, §§ 858, 862 BGB.

Zum anderen findet sich die Grundlage eines virtuellen Hausrechts auch darin, dass der Forumbetreiber der Gefahr ausgesetzt ist, für Beiträger anderer zu haften und auf etwa auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Dem Betreiber muss daher das Recht zustehen, Beiträge zu löschen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, da ein solches Recht schon deshalb erforderlich ist, um einer denkbaren Haftung als Internetanschlussinhaber bzw.  Betreiber einer Internetplattform (vgl. BGHZ 185, 330 = NJW 2010, 2061; BGH, Urteil vom 17.12.2010 – V ZR 44/10 – NJW 2011, 753 RdNr 12) vorbeugen zu können. Im Rahmen des „Hausrechts“ ist der Betreiber insbesondere befugt, die Voraussetzungen für die Gestaltung der Nutzung sowie konkrete Sanktionsmöglichkeiten von vornherein durch verbindliche Nutzungsbedingungen zu regeln.

Ausweislich der Satzung, § 9 Abs. 5, hat jedes Mitglied, das für seinen Antrag die Unterstützung von 1% der Mitglieder*, mindestens jedoch von 40 Mitgliedern nachweist, das Recht beim Präsidium die Beschlussfassung, zu einem von ihm in Beschlussform zu stellenden Beschlussgegenstand, im Rahmen des nächsten Mitgliedervotums, zu beantragen. Solche Anträge müssen dem Präsidium jeweils bis zum Ende des ersten Quartals eines jeden Jahres in Textform zugegangen sein. Die Antragsvoraussetzungen liegen nicht vor, da

  • Du weder die Unterstützung* von 1% der Mitglieder,
  • noch mindestens von 40* Mitgliedern nachweisen kannst.

Darüber hinaus lag der Antrag nicht fristgemäß* vor, d.h. er wurde nicht bis zum Ende des ersten Quartals* gestellt.

Nach § 8 Abs. 3 der Satzung kannst Du selbstverständlich die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Dennoch möchten ich darauf hinweisen, dass nach der oben dargestellten Rechtsprechung grundsätzlich die Verwendung von Nutzungsbedingungen nicht zu beanstanden ist. Substantiierte Beanstandungen gegen einzelnen Nutzungsbedingungen werden Deinerseits nicht vorgetragen. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass die Nutzungsbedingungen nicht neu sind und zwischen uns bereits in der Vergangenheit umfangreich korrespondiert wurde. Diesbezüglich wurdest Du bereits vor geraumer Zeit gebeten, Deine Einwände vorzutragen. Leider haben wir diesbezüglich von Dir keine konkrete Mitarbeit erfahren.

Ich bitte Dich daher höflich mir mitzuteilen, ob Du Deinen Antrag weiter aufrecht erhalten möchtest. Dieser hat nach aktueller Einschätzung, vorbehaltlich einer Entscheidung des Präsidiums, wenig Aussichten auf Erfolg. Andernfalls betrachten ich die Angelegenheit für erledigt. **

Unterschrift und Name der Präsidentin

Nachtrag vom 3.6.2019: da diese Zusammenfassung erstmals am 21.5.2019 im ASV Forum (intern) veröffentlicht wurde, dort aber von mir nicht geändert werden kann, habe ich diese korrigiert, genauer formuliert und wiederholt, damit alle Mitglieder das lesen können. Ich habe auch wegen der besonderen  Aktualität dieses Themas und einiger wesentlichen Änderungen das Datum des ursprünglich am 26.5.2019 veröffentlichten Beitrags auf den 3. Juni geändert.
*eine Erwiderung erübrigt sich hier, da hier meiner Meinung nach eine Verwechslung vorliegt. Mein Antrag wurde ausdrücklich nach § 8 (3) der Satzung gestellt, nicht nach § 9.1(5). Daher ist der Antrag rechtzeitig gemacht worden.
**Erwiderung oben.

Ende

 

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