Interner Bereich

Zusammenfassung vom 11..2.2016. Argumente an die ASV Beiräte betreffend den Ausschliessungssbeschluß vom 11.12.2015 gegen

Zusammenfassung vom 11..2.2016. Argumente an die ASV Beiräte betreffend den Ausschliessungssbeschluß  vom 11.12.2015 gegen mich, Ergänzung meiner Berufung, Überlegungen für die Beiräte für die Berufungsverhandlung in München betreffend den Ausschlussbeschluss meiner Person (interne GZ iPhone 132 g i)

(Nachträglicher Kommentar vom Mai/Juni 2017: diese Kopie wird hier auf CheckSalem auf ausdrücklichen Wunsch mehrerer ASV Mitglieder, meist von Rechtsanwälte gebracht. Er ist  teils bereits in : (LINK) veröffentlicht. Es ist die Zusammenfassung meiner Argumente an die Beiräte, die schließlich zum  mehrstimmigen Ergebnis der Verhandlung geführt hat, den Ausschluss abzulehnen, Die Sitzung wurde NICHT (!) protokolliert wurde und vor allem – auch satzungswidrig, um sich nicht zu blamieren – durch den Präsidium ohne Abstimmung abgeschlossen, da keine sich eine Mehrheit der Beiräte GEGEN den Ausschluss ausgesprochen hatte. Gegen eine Entscheidung des Beirates ist satzungsgemäß kein Rechtsmittel möglich. Und der Gerichtsweg dagegen ist auch nicht möglich, da die Gerichte vereinsinterne Angelegenheiten nicht judizieren, wenn die Fairnessregeln befolgt wurden und das Verfahren satzungsgemäss durchgeführt wurde.
diese Version noch nicht end-kontrolliert, enthält möglicherweise noch Formatierungsfehler).

 

Dr. Martin Pálffy
Florianigasse 50/1/32
A – 1080 Wien
Österreich

(bitte ab sofort neue Anschrift in Wien

nehmen, Albertgasse streichen!)

An den
Beirat der Altsalemer Verenigung e.V.
Heinrich-Böcking-Str.7
D 66121Saarbrücken, Wien, 11.2.2016
Betrifft: Ausschliessungssbeschluss vom 11.12.2015,

Ergänzung meiner Berufung

Sehr geehrte Damen und Herren!

In Ergänzung zu meiner Berufung gegen den einstimmigen Beschluss betreffend den Ausschluss aus der ASV am 11.12.2015  ist noch folgendes zu ergänzen:

Ob ich am 20. Februar zu der Sitzung nach München kommen kann, ist noch nicht sicher. Es ist auch noch offen, wer mich als Rechtsberater bzw. Anwalt begleiten wird, das werde ich rechtzeitig per E-Mail bzw. telefonisch bekannt geben.

Vorwort:

Zu den einzelnen Vorwürfen von Uli vom 7.12.2015 ist anzumerken, dass diese weitgehend vage, unkonkret und zum Teil so allgemein gehalten sind, dass eine ordentliche Stellungnahme dagegen kaum möglich ist. Einige Begriffe sind überhaupt nicht verständlich und verschiedene Andeutungen sind für Personen, die die Vorgänge und Beiträge auf dem ASV-Forum seit April 2015 nicht genau verfolgt haben, nicht zu verstehen. Das Fehlen genauer Beschreibungen meiner Vergehen zieht sich eklatant durch den dreiseitigen Schriftsatz, der in 10 Absätzen geteilt ist. Auf diese wird unten einzeln eingegangen. Seine Ausführungen umschreiben mehr, als sie klar aussagen.

Unklare Aussagen können aber nicht widerlegt werden.

Das Verwenden unklarer oder mehrdeutiger Begriffe ist in der Juristerei unzulässig. Hier zeigt es, wie wenig Substanzielles der Anzeiger in der Hand hat. Das fällt auf ihn zurück und geht

auch zu Lasten des Präsidiums, das dieses Expressverfahren nur eingeleitet hat, um dem anhängigem Verfahren vor dem Amtsgericht Überlingen, wegen des Entzugs meines Schreibrechts (siehe Anhang 1 A) auf Einstweilige Verfügung, das ich einen Monat zuvor eingeleitet hatte, die Grundlage zu entziehen. Denn ein Nichtmitglied kann wegen Verweigerung seines Mitgliedsrechtes nicht klagen. Dabei wurde vollständig ignoriert, dass in meinem Fall gem. § 6 (8) der ASV Satzung die ASV Mitgliedschaft erst endet, wenn ein Beschluss des Beirates vorliegt. Diesen gab es aber am 15.12.2015 nicht und heute auch noch nicht. Der Expressausschluss vom 11.12. sollte daher das Verfahren über die Einstweilige Verfügung obsolet machen.

Über den § 6 (8) der ASV Satzung  hat sich das Präsidium glatt hinweggesetzt. Daher ist die Sperre (und Löschung meines Namens!) auf der ASV Homepage, die nach dem 15.12. neuerlich veranlasst wurde, ein weiterer schwerer Verstoss gegen die ASV Satzung und zeigt, dass dem Präsidium alle Mittel recht sind, einen Kritiker zum Schweigen zu bringen.

Das Präsidium hat sich in Wirklichkeit mit den Wackerhagenschen Beschuldigungen faktisch überhaupt nicht auseinandergesetzt. Das Präsidium hat unterlassen, seine Entscheidung sachlich überhaupt zu begründen. Für einen Hinauswurf  genügt das nicht. Es wäre das Mindeste gewesen von sieben entscheidungsfähigen Personen zu verlangen, sich sachlich und konkret mit gravierenden Vorwürfen auseinanderzusetzen. Das Dokument vom 11.12. enthält dazu kein Wort. Die Entscheidung ist daher nichtig, da damit aufs Schwerste gegen alle Regeln von Fairness verstossen wurde. Faktisch besteht die Begründung des Hinauswurfs aus der Wiederholung von Wortfolgen und Begriffen aus der ASV Satzung.

Meine Anregung und Bitte an die Beiräte zur Vorgangsweise am 0.2.:

Um dem Anspruch eines fairen Verfahrens – zumindest in dieser Beiratsitzung – gerecht zu werden, dürfen am 20. Februar ausschliesslich die Vorwürfe der dreiseitigen Ausführungen von Wackerhagen, und meine hier vorliegenden Einwendungen gegeneinander abgewogen werden – und sonst nichts anderes. Es geht hier nicht um eine Neuverhandlung oder Erwägungen von Vermutungen und Verdächtigungen, sondern allein um die Überprüfung des Ermittlungs- und Entscheidungsverfahrens des Präsidiums vom 11.12.2015.

Dem Beirat müssen alle Unterlagen, die in der Sitzung am 11. behandelt wurden, vorgelegt werden, um die Entscheidungsfindung nachvollziehen zu können. Dabei wird es erforderlich sein, dass das vollständige, von den Sitzungsteilnehmern unterzeichnete Protokoll vorgelegt wird, um lückenlos nachvollziehen zu können, was an diesem Tage wirklich gesagt, diskutiert und mit den drei Personen am Telefon besprochen und entschieden wurde. Alle Unterlagen, Aussagen von Dritten und andere Informationen, sind dem Beirat zur Verfügung zu stellen. Dies hat auch dann zu erfolgen, wenn manche dieser Unterlagen am 7.12. 2015 mir nicht zur Verfügung standen.

Diese Vorarbeit wird für den Beirat eine wichtige Aufgabe sein.

Weiters ist zu beachten, dass die sieben Personen, die die Entscheidung am 11.12.2015 einstimmig getroffen haben (Kloess, Seemann, Buchholz, Mäder, Soiné, v.Schultzendorff und Wackenhut, sohin auch die drei Personen, die nur telefonisch mitentschieden haben), bei dem Verfahren in München am 20.2. nicht mitwirken dürfen, da ihre Entscheidung ja überprüft werden muss. Jede Art von Einflussnahme durch sie ist unzulässig. Wenn das nicht beachtet wird, droht der Entscheidung des Beirates eine Nichtigkeit.

Das Verfahren ist ähnlich einem Strafverfahren vor einer Behörde, wo akribisch auf die Einhaltung der Verfahrensbestimmungen zu achten ist, denn es geht hier um die schwerste Strafe, die die ASV überhaupt verhängen kann. Da die ASV Satzung dazu schweigt, sind alle Kriterien für ein faires Verfahren einzuhalten.

Vielleicht wäre es für das eine oder andere Mitglied des Beirates zweckmässig, sich den  Rat eines Nicht-ASV-Rechtsanwaltes zu holen oder von einem der vielen Anwälte aus dem ASV Verzeichnis, der nicht aus der Gruppe der ehemaligen Funktionsträger der ASV stammt und nur die Interessen des Präsidiums im Auge hat.

Denn die Entscheidung des Beirates am 20.2.2016 selbst könnte in der Folge zu einer Überprüfung durch ein ordentliches Gericht führen, falls ich dagegen vorgehe. Es wird daher empfohlen, ein exaktes Protokoll über diese Sitzung zu machen, um allenfalls – einige Monate später – vor einem Gericht nicht dazustehen und nicht mehr genau zu wissen, was am 20.2.2016 besprochen wurde.

Meine früheren Stellungnahmen zu den unten angeführten Absätzen 1 – 10 von Wackerhagen entfallen und lauten nunmehr wie folgt:

(Kommentar für Veröffentlichung. Die einzelnen Vorwürfe sind hier: LINK zu lesen)

Vorwurf in Absatz 1 von Wackerhagen:

Es fehlt die genaue Beschreibung meiner konkreten Handlung, die als unzuträglich bezeichnet wird. Für wen unzuträglich und wann genau hat dieses Verhalten stattgefunden? Lt. Duden bedeutet zuträglich: gut „verträglich“, „bekömmlich“ oder „förderlich“. Worin besteht ihr Gegenteil? Der Begriff ist ein leeres Schlagwort, in das jeder hineininterpretieren kann, was er will.

Weiters ist nicht dargelegt, was unter „manifester Schaden“ gemeint ist. Und „befürchten“ zeigt, dass es sich hier um subjektives Befinden handelt über etwas, das in der Zukunft liegt. Ein bereits eingetretener Schaden wird nicht behauptet, er liegt auch nicht vor. Ist es nur Angst vor einem Schaden? Eine Stellungnahme zu derart nebulosen Vorwürfen ist nicht möglich.

Vorwurf „Wackerhagen  2“

Der Antrag beschreibt nicht, auf welche Weise ich den Rücktritt von Robert Leicht „betreibe“ oder verfolge und ich kann daher, mangels Konkretisierung darauf nicht eingehen. Wohl aber ist allgemein bekannt, dass ich der Meinung bin, dass Robert Leicht für die Position des Internatsvereins nicht geeignet ist und bin übrigens nicht der einzige. Einige der bis zu 100 Beiträgen der vergangenen Monate im Forum, bringen das genauso zum Ausdruck, nur nicht so offen wie ich. Das Äussern einer persönlichen Meinung ist erlaubt und widerspricht weder der ASV Satzung noch unserer Rechtsordnung.

Ich habe alle Aussagen im Forum unter Berücksichtigung der Rechtslage gemacht. Meine Meinungsäusserungen waren so moderat geschrieben, dass ich nicht ein einziges Mal vom Präsidenten verwarnt werden konnte – im Gegensatz zu anderen Forumschreibern, von denen manche eine ausdrückliche Verwarnung erhielten.

Vorwurf Wackerhagen  3

Ebenso fehlt auch hier eine konkrete Angabe bezüglich Soiné. Mangels einer Konkretisierung ist eine Erwiderung nicht möglich.

Zum Vorwurf „Verschwörung“ ist anzuführen, dass Verschwörungen von ihrem Begriffsinhalt ein Zusammenwirken mehrerer Personen erfordern. Eine Nennung anderer Personen, die sich gemeinsam mit mir (?) verschworen haben könnten und auf welche Weise, und gegen wen fehlt. Es gibt sie nämlich nicht.

Weiters fehlt die Erklärung, was mit einer „verschwörungstheoretische Behauptung“ gemeint ist, da mir nicht einmal eine reale Verschwörung bekannt ist.

Auch was mit einer „Berufung des Robert Leicht von langer Hand“ gemeint ist, wurde nicht dargelegt. Zu dieser Aussage kann ich auch keinen Zusammenhang mit meiner Person sehen und ist für mich auch unverständlich. Falls er damit die Bestellung in seine Funktion als Vorsitzender des Internatsvereins meint, kann ich nur anführen, dass ich damit nie etwas zu tun hatte.

Auch ist mir der Sinn der Worte „schädigen manipulieren“ nicht klar. Diese durch den Rechtsanwalt verwendete Begriffskombination sind in der Deutschen Sprache unbekannt, und auch in keinem juristischen Lexikon – etwa als Delikt zu finden.

Es fehlt auch eine Darstellung, welche Nachteile ich für die Schule beabsichtigt habe. Absichten spielen sich im Inneren eines Menschen ab und sind – selbst wenn sie rechtswidrig sind – nicht strafbar. Eine Stellungnahme ist daher in allen Fällen unmöglich.

Einen Ausschluss gegen ein Vereinsmitglied anzustreben, steht nach der ASV Satzung jedem Mitglied zu, wenn es meint, dafür sachliche Gründe zu haben. Es ist auch nicht vereins- oder rechtswidrig, eigene Meinungen und sachliche Kritik über Personen in der ASV zu äussern.

Vorwurf Wackerhagen 4

Die Aussagen, wann sich „die beiden Personen vor der Wahl des neuen Vorstandes am 19. Juni 2010 noch gar nicht gekannt haben…und was „Ursache für eine Kandidatur“ war, betreffen mich persönlich nicht im geringsten. Wer wann wen kennengelernt hat, weiß ich nicht und ist irrelevant. Es kann nicht Gegenstand eines Vorwurfes gegen mich sein.

Ebenso ist unklar, welche kolportierte Gerüchte und Vorwürfe von wem, gegen wen gemeint sind, die den Frieden in der Schule stören. Auch in diesem Punkt wäre es erforderlich gewesen, konkret zu werden, wie es in einem fairen Verfahren erforderlich ist, um den Ausschluss eines Mitgliedes verlangen zu können.

Vorwurf Wackerhagen Absatz  5

Welches „verschwörungstheoretisches Mantra“ mir konkret vorgeworfen wird, wie und auf welche Weise mein Verhalten als „Lästigkeit“ oder in einer „zeitraubenden Dauerbehelligung“ bestanden haben soll, und welche Mitglieder der ASV und des IV davon betroffen wurden, fehlt. Auch ist nicht verständlich, was das Faktum einer „Ehrenamtlichkeit“ mit mir zu tun hat. Vereinsvorstände sind in Deutschland wahrscheinlich zu 99 % ehrenamtlich tätig. Eine Erwiderung ist nicht möglich.

Vorwurf Wackerhagen Absatz  6 und  7

Die Rechtsfrage des „Entzugs von Mitgliedsrechten – konkret meiner Schreibrechte auf dem ASV Forum – war zum Zeitpunkt des Ausschlussbeschlusses (11.12.2015) bereits Gegenstand eines anhängigen Gerichtsverfahren (Verhandlung angesetzt für den 15.12.2015) vor dem Amtsgericht Überlingen.

Sowohl amTag des Antrages von Wackerhagen (7.12.) und dem Tag des Ausschlussbeschlusses (11.12) lag die Gerichtsverhandlung (15.12.) noch in der Zukunft und es war unabsehbar, wie dieses Verfahren ausgehen würde. Die Frage der Rechtmässigkeit der Löschung meiner Beiträge ist nicht Gegenstand des Ausschlussverfahrens und dürfte daher nicht Gegenstand der Besprechungen am 11.12. 2015 gewesen sein. Dies wird das Protokoll zeigen. Eine Stellungnahme ist mir nicht möglich.

Aus diesem Grund ist ein Ausschluss eines Mitglieds, das sich gegen ein statutenwidriges Verhalten des eigenen Vorstandes durch den Gang zu Gericht zur Wehr setzt, noch weitaus  rechtswidriger als „nur“ die Löschungen oder die Verweigerung der Schreibrechte auf dem Forum. Denn was kann man sonst machen als zu Gericht zu gehen, wenn man sein Recht nicht bekommt?

Eine konkrete Darstellung, welche meiner „als penetrant einzustufenden Auslassungen“ gesehen und mir am 11.12. durch das Präsidium vorgeworfen werden, ist der Antragsteller in schuldig geblieben. Ich kann daher dazu keine Stellung nehmen.

Falls aber Rechtsanwalt Wackerhagen ganz allgemein meine sachliche Kritik meint, die ich seit April im ASV Forum veröffentlicht habe, verkennt er die Aufgabe von Kommunikation und Kritik in einem freien Rechtsstaat, den wir glücklicherweise haben. In Deutschland und damit auch in der ASV herrscht gesetzlich geschützte Meinungsfreiheit. Denn nur durch Kommunikation und Austausch gegenteiliger Meinungen, um Ausgleich und Frieden herbeizuführen – ohne Herabsetzung oder Verächtlichmachung der anderen Seite – kann es Fortschritte in einer Gesellschaft geben – und im besonderem Maße in einer Organisation wie in der ASV und in ganz Salem. Da ich in den vielen Monaten seit Ende März 2015 kein einziges Mal verwarnt oder abgemahnt wurde (mehrere anderer Forumschreiber wurden sehr wohl wegen ihrer Schreibweise im Forum verwarnt) kann man davon ausgehen, dass ich mich immer im Rahmen des Rechtlichen bewegt habe.

Denn gerade das Praktizieren von Toleranz und Offenheit war immer eine der wesentlichsten Grundlagen und Basis der Schulen Schloss Salem. Es wurde eine der wichtigsten Qualitätsmerkmale unserer Schule. Im gegenständlichen Verfahren wurde und wird rücksichtslos – von maßgebende Personen – exakt das Gegenteil praktiziert.

Jeder kann und darf sein Recht bei Gericht verlangen. Der zuständige Richter hat am 15.12.2015 in seinem Schriftsatz ausdrücklich festgehalten, dass er im Entzug meiner Schreiberechte sehr wohl einen Verstoß gegen meine Mitgliederrechte gesehen hat. Hinweis auf Anhang B5 .) aus dem Protokoll vom 15.12.2015 des Richters (nicht rechtskräftig entschieden). Nur in der Frage der Dringlichkeit meines Antrages war er anderer Meinung. Daher habe ich – um Zeit zu sparen – meinen Antrag auf die Einstweilige Verfügung zurückgezogen und mein Begehren in einer normalen Klage gegen die ASV beim Amtsgericht Überlingen neuerlich eingebracht.

Rechte bei Gericht zu beanspruchen, ist noch lange keine „Überdehnung“, was der antragstellende ASV Kollege, der selbst Rechtsanwalt ist, eigentlich wissen sollte. Es liegt in der Natur aller Konflikte zwischen Menschen, dass eine Seite den Anspruch des anderen immer als „überzogen“ hält. Ob der Gang zu Gericht ein Exzess ist, ist anderswo zu entscheiden. Dies muss im vorliegenden Fall der Beirat entscheiden und kann von normal denkenden Personen – auch wenn sie keine Juristen sind – mit Logik und Vernunft gemacht werden. Ich bitte daher die Mitglieder des Beirates diese Entscheidung frei und ohne Einflussnahme zu treffen. Dies könnte durch eine geheime Abstimmung erfolgen.

Wackerhagen Vorwurf Absatz  8

Das Beschreiten des Rechtweges gegen einen Verstoß gegen die Satzung, den das Präsidium selber begangen hat, kann nicht Unrecht sein (s.o.). Es ist zwar unangenehm und fällt – wenn darüber entschieden wird – meist auf den zurück, der sich nicht an Regeln, Statuten oder Gesetze gehalten hat. Es wird hier übersehen, dass sich auch die ASV nur im Rahmen von staatlichen Gesetzen zu bewegen hat und – bei Fehlen von Bestimmungen in der eigenen Satzung  – zumindest ein faires Verfahren gewährleisten muss. Durch das Präsidium wurde dies aufs Schwerste unterlassen, was die ursprünglich zu kurze Rechtfertigungsfrist von nur 3 Tagen (anstatt 14 Tagen) eindeutig bewiesen hat.

Hier ist meiner Meinung nach der Beirat gefordert, dem Präsidium klarzumachen, dass es Grenzen gibt, die einzuhalten sind. Es sind Grenzen, die in der Rechtsordnung liegen.

Allfällige Schäden durch das Öffentlichwerden durch ein Gerichtsverfahren wird daher von der Seite getragen werden müssen, die einen Fehler begangen hat. Personen, die sachliche Kritik nicht vertragen können, sollten sich daher nicht freiwillig in eine Position begeben, in der sie kritisiert und für falsches Verhalten zur Verantwortung gezogen werden können. Überdies fehlt von Wackerhagen eine Konkretisierung und Beschreibung des Vorwurfes. Und ob die Öffentlichkeit den gegenständlichen Streit versteht oder nicht, ist völlig irrelevant. Das ist in vielen Gerichtsverfahren der Fall.

Wackerhagen Vorwurf Absatz 9

Die in Aufbau befindliche Website www.CheckSalem.eu ist ein Zukunftsprojekt und stellt eine Notwehrmaßnahme gegen den Entzug meines Schreibrechts dar. Der Inhalt, den diese Website am 11.12.2015 hatte (am Tag, an dem mein Ausschluß entschieden wurde) hatte oder haben sollte, wurde nicht definiert. Es wird von den zukünftigen Umständen abhängen, was dort passieren wird. Ich kann auch heute nicht sagen, was einmal sein wird. Daher ist es geradezu absurd, mir vorzuwerfen, welche „schlimmen Dinge“ auf dieser Website in Zukunft einmal laufen könnten. Auch eine Konkretisierung meiner angeblichen „Obsessionen“ fehlt, daher kann ich dazu keine Stellung nehmen. Es steht übrigens jedem zu, Salemer oder Nichtsalemer , der Lust, Zeit und die Mittel hat, eine Website über Salem aufzubauen, wenn er sich an die staatlichen Gesetze hält.

Wackerhagen Vorwurf Absatz 10

Es ist glatt unrichtig, die Gespräche mit Dankwart als „wohlwollend“ zu bezeichnen; eine „Beratung“ war es noch viel weniger. Hier ist Wackerhagen offensichtlich falsch informiert worden. Es ist zwar richtig, dass ich mit Dankwart ein Gespräch geführt habe, einmal Pfingsten 2015 dann mehrmals am Telefon und auch korrespondiert habe. Es fehlt in seinem Schriftsatz, worum es hier überhaupt ging. Vage Andeutungen von „Uneinsichtigkeit“ oder „Unzugänglichkeit“ in Gesprächen mit irgendwelchen Personen, genügen nicht, aus der ASV hinausgeworfen zu werden und es genügt keineswegs, eine andere Meinung als v. Schultzendorff zu haben.

Die Kriterien von „Einsichtigkeit“ und „Zugänglichkeit“ sind nach der ASV Satzung auch kein Kriterium für eine ASV Mitgliedschaft.

Zusammengefasst ist dieser Vorwurf absurd, lächerlich und geradezu peinlich. Er fällt auf den Antragsteller zurück und auf die, die sich darauf berufen. Eine Stellungnahme dazu ist nicht möglich.

————

Der Ausschlussbeschluss vom 11.12., der mit den Worten begründet wurde:

„Nach eingehender Beratung stellt das Präsidium fest,  dass die von  Dr. Wackerhagen zur Begründung vorgetragenen Unzulänglichkeiten des  Mitglieds Dr. Pálffy bestehen und sich Dr. Pálffy nicht satzungskonform verhalten hat, sondern vielmehr Unzuträglichkeiten sowohl für die Altsalemer Vereinigung wie auch die Schule Schloss Salem darstellen“

ohne auch nur im geringsten auf die einzelnen Vorwürfe der 10 Absätze (so mangelhaft sie auch sind) konkret einzugehen, lässt grosse Zweifel aufkommen, ob die nötige Sorgfalt bei der Beurteilung des Falles angewandt wurde, die erforderlich gewesen wäre, ein faires Verfahren abzuwickeln. Dafür wäre es erforderlich gewesen, jeden einzelnen der vorgeworfenen Punkte darzustellen abzuwägen ob die Vorwürfe hinlänglich begründet waren, zu Recht bestehen oder nicht.

Das gesamte Verfahren im Präsidium ist meiner Meinung nach schwer mangelhaft und möglicherweise ex natu nichtig. Es wird daher die Aufgabe des Beirates sein, aus dem Protokoll vom 11.12.2015 festzustellen, ob alle einzelnen Vorwürfen in den 10 Absätzen besprochen, abgewogen wurden und welche Vorwürfe die Grundlage für den Ausschlussbeschluss waren. Dies wird zu protokollieren sein.

Die vorliegende Begründung des Ausschlusses vom 11.12. sind leere Pauschalaussagen, die nur den Wortlaut der Satzung enthalten.

Zur Darstellung der Sperre und der Löschungen meiner Forumbeiträge, die Gegenstand des Gerichtsverfahrens gegen die ASV sind, verweise auf den Anhang A1, der unten angefügt ist.

Zur Darstellung der Ereignisse und Zeitablauf verweise ich auf A2 dieses Schreibens.

Meine abschliessende Bitte an die Mitglieder des ASV Beirats:

Ich bitte Euch zu bedenken, dass Ihr die Vertreter von ca. 4.000 ASV Mitgliedern seid, die Euch in Zukunft vertrauen können sollen. Eure Entscheidung am 20. 2. 2016 werdet Ihr vor allem vor ihnen zu vertreten haben. Früher hatte der Beirat eine wichtige Brückenfunktion zwischen dem Präsidium und den Mitgliedern und das wäre – meiner Meinung nach – für die ASV in Zukunft sehr wichtig.

Für Rückfragen stehe ich gerne telefonisch zur Verfügung, bitte aber, vorher alle Unterlagen genau zu studieren und Euch mit den anderen Beiratsmitgliedern abzusprechen. Ich bitte um Terminabsprache per E-Mail, SMS oder WhatsApp.

Ich bin zuversichtlich, dass Ihr eine richtige Entscheidung fällen werdet  – und dass diese von Fairness getragen sein wird, wie wir das in Salem gelernt haben.

Viele Grüße

Martin Pálffy

Wien/Salzburg

Februar 2016

P.S.:  Da mich viele ASV Freunde ständig um Informationen ersuchen, übermittle ich diesen Schriftsatz mit Beilagen auch anderen ASV Mitgliedern.

BEILAGEN:

A .)  Anhänge A allgemeine Informationen :

A1 .) 139 B2  Informationen zu den satzungswidrigen Löschungen von Beiträgen im             ASV Forum, Entzug meines Schreibrechts 139 Teil B 2

A2 .) 139 A 1.) Darstellung der Lage Stand am 1.3. 2016, Briefvorlage für Infos an anfragende Salemer Freunde.

B .) Anhänge B betreffend die Ergänzung meiner Berufung:

B1 .) E-Mail vom 7.12.15 von K. Wackenhut mit Ausschlussantrag Wackerhagen vom 7.12.15 und der Fristgewährung für die Stellungnahme von nur 3 Tagen (!)

2 .) Antrag zu Vereinsausschluss von Wackerhagen vom 7.12.15, 3 Seiten

3 .) Übermittlung des einstimmigen Ausschlussbeschluss des Vorsandes vom 11.12.15

B4 .) Ergebnisprotokoll Ausschlussbeschluss vom 11.12.15

B5 .) aus Protokoll vom 15.12.2015 des Richters (nicht rechtskräftig entschieden)

Ende  11.2.2016

 

Schreibe einen Kommentar