Ausschluss von Stefan Soiné, untauglicher Versuch, die Durchführung des Mitgliedervotums, Korrespondenz mit Präsident Kloess

Untauglicher Versuch, ein satzungskonformes Verfahren satzungswidrig zu verhindern. Antrag auf Ausschluss von Stefan Soiné aus der ASV, Korrespondenz mit dem Präsidenten Stephan Kloess

Das Schreiben von Stephan Kloess vom 3.5.2017  betreffend den Antrag betreffend Stefan Soiné ist unten in Punkt 2 .) enthalten.

1 .) Antwort auf das Schreiben des Präsidiums:

Dr. Martin Pálffy Wien An den Präsidenten der Altsalemer Vereinigung e.V. ASV Dr. Stephan Kloess und die Mitglieder des ASV Präsidiums

Lieber Stephan, Dein Schreiben (s.u.)  vom 3.5.2017 erhielt ich am 4. Mai. Es geht hier um den Antrag zum Ausschluss des Stefan Soiné aus der ASV, der bis Ende März von mehr als 40 Mitgliedern unterstützt wurde. Über diesen Antrag ist nach § 9.1 (5) der ASV Satzung – im Rahmen eines Mitgliedervotums abzustimmen. Das kann nicht verhindert werden.

Für das Mitgliedervotum, das in den nächsten Monaten durchgeführt werden muss, müssen die Mitglieder, die sich mit den Vorwürfen gegen Soine auseinander gesetzt haben, ihre Meinung frei diskutieren und schreiben können, ob er in der ASV bleiben soll oder nicht. Dazu müssen sie den Ausschlusantrag kennen.  Er wird daher auf dem schwarzen Brett im ASV Forum veröffentlicht. Wenn eine Votumsentscheidung auch nur eine unverbindliche Willenskundgebung der Mitglieder ist, wird das Ergebnis ein klares Signal das zukünftige Präsidium sein.

Ich glaube dieser Fall ist überaus wichtig für die Zukunft der ASV und ganz Salem.

Allerdings sind einige Mitglieder des derzeitigen Präsidiums in dieser Angelegenheit derart befangen, dass diese Entscheidung nur durch das neue Präsidium entschieden werden kann

Die „Ablehnung“ (s.u.)  dieses Antrages ist ein Versuch, Sand in dieses Verfahren zu streuen. Wenn  die 6 Mitglieder des Präsidiums meinen, sie hätten, „beschlossen, diesen Antrag „abzulehnen“ unterliegen sie einem gravierendem Rechtsirrtum:

Das ASV Präsidium nämlich kein Recht Anträge zu „bewilligen“ oder „abzulehnen“!

Zunächst: Euer gemeinsamer Beschluss wurde gefasst, bevor die Frist zur Abgabe der Unterstützungserklärungen (31. März!) vorbei war. Der Beschlusswurde angeblich am vom 28. März, 3 Tage vor Ende der Frist gefasst. Dann ist er 34 Tage bei Stefan Kloess liegen geblieben -komisch,

Weiter ist festzuhalten: der Souverän der ASV sind die Mitglieder, nicht das Präsidium. Das ist der wesentliche Inhalt eines jeden demokratischen Systems: die Macht geht von Volk aus. Nicht von Präsidium. Daher hat jedes Mitglied das (gerichtlich durchsetzbare) Recht, alleine Anträge zu stellen wie es will, selbst wenn sie unsinnig  sind. Mein Antrag mit mehr als 40 Unterstützern ersetzt die Abstimmung in der Mitgliederversammlung am 4.6.2017.

Ausserdem müssen alle Anträge satzungsgemäß und korrekt erledigt werden, nicht wie im Jahr 2016 mittels Schubladisierung. Denn erst im Mitgliedervotum fällt die Entscheidung über den Antrag! Eine „Vorausprüfung“ von Anträgen – bevor über diese von den Mitgliedern entschieden wurde – ist daher satzungs- und rechtswidrig. Eure Entscheidung vom 28. 3. ist daher satzungswidrig und nichtig von Beginn an. Wenn nämlich „Vorprüfungen“ wie im gegenständlichem Fall zulässig wären, könnte jeder Antrag mit 2 vorgefertigten „Copy&Paste Sätzen aus der Konserve“ durch das Präsidium versenkt werden. Wir hätten dann Verhältnisse, wie in einer Diktatur. Das Recht Anträge zu stellen, ist ein fundamentales demokratisches Grundrecht. Es steht jedem einzelnen der der 3.857 Mitglieder zu. Anträge für die Mitgliederversammlung nach § 8 der Satzung (alle 2 Jahre) sowie Anträge, die jedes Jahr gem. § 9.1 (5) bis spätestens zum 31.März gestellt werden müssen, müssen obligat behandelt werden. In beiden Fällen ist nach § 7 der Satzung nachfolgend ein Mitgliedervotum durchzuführen. Dazu müssen in der Folge alle Mitglieder die Möglichkeit haben, über den Antrag ausreichend im Internet (=im ASV-Forum) frei miteinander zu „diskutieren“, wie in § 9.2 (5) vorgeschrieben ist – auch frei von einschränkenden „Nutzungsbestimmungen“ für das ASV-Forum, die meiner Meinung nach satzungswidrig sind.

Daher habe ich einen Antrag auf ersatzlose Löschung dieser Bestimmungen für die Mitgliederversammlung am 4. Juni 2017 gestellt. (Derzeit ist Diskussion faktisch unmöglich (siehe dort. (Im Verfahren Bartel im Fall Robert Leicht wurde das im Vorjahr den Mitgliedern vorenthalten). Ich weise daher Eure Entscheidung vom 28.3. aus schärfste zurück. Es ist ein untauglicher Versuch des Präsidiums, ein satzungskonformes Verfahren satzungswidrig zu verhindern. Ich habe daher diesen Text auch auf CheckSalem.eu , veröffentlicht, damit alle erfahren, wie hier agiert wurde: willkürlich und ohne Einhaltung der ASV Satzung.

Mit besten Grüßen

Dr. Martin Pálffy

P.S.: Der Ausschlussantrag gegen Stefan Soine vom 13.3.2017 hat daher – da die Mindestzahl von 40 Unterstützern überschritten wurde – die gleiche Wertigkeit, wie eine Abstimmung bei unserer Mitgliederversammlung am 4.6.2017. Die Abhaltung dieses Votums kann daher in keinem Fall verhindert werden.

2..) Schreiben von Stephan Kloess vom 3.5.2017  betreffend den Antrag betreffend Stefan Soine .

Der Präsident Dr. Stephan Kloess Altsalemer Vereinigung e.V. ASV Geschäftsstelle Heinrich-Böcking-Straße 7 66121 Saarbrücken 03.05.2017

PER EINSCHREIBEN

Herrn Dr.jur. Martin Palffy Albergasse 55/7 1080 Wien ÖSTERREICH Antrag auf Ausschluss von Stefan Soiné aus der ASV Lieber Martin, wir kommen zurück auf Deinen am 13. März zum Ersten und am 15. März zum zweiten Mal erneut per Mail gestellten Antrag auf Ausschluss von Stefan Soiné aus der Altsalemer Vereinigung. Am 28. März hat das Präsidium nach eingehender Beratung folgendes beschlossen: Das Präsidium lehnt den von Martin Pálffy gegen Stefan Soiné gestellten Ausschlussantrag ab, weil nach Prüfung der in der Satzung aufgestellten Anforderungen (§ 4 Abs. 5) kein vereinsschädigendes Verhalten von Stefan Soiné, insbesondere nicht die in den satzungsgemäßen Bestimmungen vorgesehenen Unzuträglichkeiten gegenüber dem Verein oder der Schule, festgestellt werden können. Mit besten Grüssen (Unterschrift) Dr. Stephan Kloess ASV-Präsident

Nachtrag vom 22.5.2017: Falls das ASV Präsidium neuerlich mit einem ähnlichem Trick versuchen sollte, meinen Ausschlussantrag gegen Soine neuerlich in Frage zu stellen (s. o. ), habe ich einen „Eventualantrag“ für den 4 Juni 2017 gestellt, in dem über den Ausschlussantrag gegen Soine  abzustimmen ist.

Ich glaube aber nicht, dass dies nötig sein wird, vielleicht sieht das Präsidium doch ein, dass die ASV Satzung zu gelten hat und man die eigene Satzung nicht ignorieren kann. Dann werde ich am 4.6. den Eventualantrag zurückziehen und ersparen uns Zeit.

Wir werden ja sehen.

Zurück zu Themen

 

Schreibe einen Kommentar