Kommentar zum Urteil des Amtsgerichts Überlingen, Klage André Bartel gegen die ASV (Antrag auf Mitgliedervotum im Fall Robert Leicht)

Den Prozess hat 2016 das  ASV Präsidium verloren, ebenso die Berufung an die 2. Instanz. Aus dem Urteil ergibt sich, dass das ASV Präsidium auch im Fall Stefan Soiné zu unrecht die Durchführung des Mitgliedervotums verweigert hat.
Siehe Kommentar unten in Punkt 2.)
Das Mitgliedervotum betreffend S. Soiné ist daher auf jeden Fall durchzuführen, da  alle Entscheidungen 2017 nichtig waren und neu zu treffen sind. Das ASV Präsidium hat daher die Entscheidung des Gerichtes zur Kenntnis zu nehmen.
Um eine langwierige neuerliche Klage zu vermeiden, Gerichts- und Anwaltskosten und vor allem ein Bekanntwerden in der Öffentlichkeit zu vermeiden,  wird der Antrag spätestens bis Ende ASV-intern im März 2018 neuerlich gestellt, da die Durchführung des Mitgliedervotums nicht noch länger vermieden werden kann.

1 .) Urteil des Amtsgerichts über die Zulässigkeit des Antrags für das Mitgliedervotum im Fall Robert Leicht.

Urteil des Amtgerichts Überlingen in der Rechtssache André Bartel gegen ASV vom 20.10.2016

2 .) Beschluss des LG Konstanz vom 3.7.2017 betreffend Kostentragung beider Instanzen durch die Altsalemer Vereinigung e.V. ASV.

Zusammenfassung von Roderich Dold für André Bartel über das Gerichtsurteils im Antragsfall zur Durchführung eines Mitgliedervotums betreffend Robert Leicht. Er schreibt:

 „Interessanterweise hat sich das LG in dem Beschluss ungewöhnlich viel Mühe gemacht und sogar (!) in der Kammerbesetzung entschieden.

In kurzen Worten führt das LG aus, dass das Amtsgericht zurecht der Klage stattgegeben hat, da ein formell gültiger Antrag gestellt wurde und das Präsidium verpflichtet war, diesen Antrag dem Mitgliedervotum zur Beschlussfassung vorzulegen. Hätte es nicht das aus Sicht der Kammer eingetretene erledigende Ereignis gegeben, so hätte die Kammer aus diesen Erwägungen heraus die Berufung zurückgewiesen. Mit anderen Worten: Die Berufung (durch die beklagte ASV) war zwar zulässig aber unbegründet.

Dieser Beschluss hat m.E. auch Auswirkung auf das derzeitige Votum, da das freundliche Präsidium wiederum Beschlussanträge an das Votum ignoriert hat. Diese von Martin Palffy mit der notwendigen Unterstützung gestellten Anträge sind schlichtweg nicht zur Abstimmung gestellt worden und hinzu kommt noch, dass der derzeitige Präsident in seinem Anschreiben wahrheitswidrig behauptet hat, es lägen keine weiteren Anträge an das Votum vor.

Mal sehen, wie dies weiter geht. »                                                                     

Ende
(ASV20180312-blgkonstanz)

Siehe Urteil

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